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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 24/24v

Worum es ging: Muss ich selbst etwas tun, um den Schaden klein zu halten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.

Nein. Ihr Anspruch wird nur gekürzt, wenn Ihnen persönlich vorzuwerfen ist, dass Sie den Schaden nicht kleiner gehalten haben. Konnten Sie einem Verhalten nicht wirksam begegnen, etwa wegen einer Erkrankung, bleibt das für Ihren Ersatz ohne Folgen.

Ein schwereres Verschulden wird nicht vermutet. Absicht müssen Sie als Geschädigter immer beweisen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilt dagegen das Gericht nach der Lage des Falls.

Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.

Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.

Von einer fortgesetzten Schädigung spricht man, wenn eine schädigende Anlage oder ein gefährlicher oder rechtswidriger Zustand bestehen bleibt und dadurch laufend Schäden entstehen. Dasselbe gilt, wenn sich schädigende Handlungen wiederholen und jede für sich einen neuen Schaden verursacht.

Ja. Wird Ihnen immer wieder aufs Neue Schaden zugefügt, beginnt für jeden einzelnen Schaden eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Vergrößert sich dagegen nur ein bereits eingetretener Schaden, bleibt es beim ursprünglichen Fristbeginn.

Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Handlung laufend gleichartige Folgen, die miteinander zusammenhängen und von Anfang an vorhersehbar waren, handelt es sich um einen einzigen Schaden. Dieser ist bereits mit der ersten Auswirkung entstanden. Die Wirkungen gelten damit als bekannt, auch wenn erst ein Teil davon eingetreten ist.

Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.

Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

Auch das Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson ist ein Insolvenzverfahren. Seine Eröffnung unterbricht daher laufende Gerichtsverfahren genauso wie ein anderes Insolvenzverfahren.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.

Die Kartellverbote sind Schutzgesetze; ihre Übertretung kann Schadenersatzansprüche begründen. Sie schützen die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, die Marktgegenseite vor höheren Preisen und die Mitbewerber. Geschützt sind daher alle Anbieter und Nachfrager, die auf den vom Kartell betroffenen Märkten tätig sind.

Für die Zeit vor der Gesetzesänderung 2017 gab es keine eigenen Verjährungsregeln für Ansprüche wegen Kartell- und Wettbewerbsverstößen. Solche Ansprüche verjähren daher nach den allgemeinen Regeln über den Schadenersatz.

Wird ein rechtswidriges Preissystem laufend weiterbetrieben und werden dabei immer wieder Preise eingespeist, ist das nicht eine einzelne schädigende Handlung mit späteren Folgeschäden. Es handelt sich um eine fortgesetzte Schädigung. Deshalb verjähren nicht schon mit der ersten Kenntnis alle künftig entstehenden Ansprüche.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 1311 ABGB § 1489 IO § 7 ZPO Art. 14 ZPO § 159 ZPO § 267 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

115 Absätze, 40.475 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

4Ob24/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, 3. *, 4. * KG, *, alle vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, wegen 1.) 845.710,12 EUR, 2.) 179.589,77 EUR, 3.) 136.742,26 EUR und 4.) 725.268,16 EUR jeweils sA, über die Revision der erst-, zweit- und viertklagenden Parteien (Revisionsinteresse 1.661.768,69 EUR) sowie den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse 88.799,36 EUR) gegen das Teilurteil bzw den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2023, GZ 2 R 27/23i-94.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Dezember 2022, GZ 47 Cg 93/18f-69, teils mit Teilurteil bestätigt, teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Verfahren ist hinsichtlich der zweitklagenden Partei gemäß § 159 ZPO, § 7 Abs 1 IO unterbrochen. Über die Rechtsmittel wird derzeit nicht entschieden, soweit sie ihre Ansprüche betreffen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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