OGH 5 Ob 9/16h
Worum es ging: Gilt auch ein Umbau ausschließlich an allgemeinen Teilen als Änderung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Der Begriff der Änderung ist weit zu verstehen und erfasst auch Arbeiten, die nur allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, wenn sie einer besseren Nutzung Ihres Objekts dienen. Sie müssen dafür nicht zugleich Ihre Wohnung baulich verändern.
Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.
Diesen Umbau zahlen Sie selbst. Werden gemeinsame Teile der Liegenschaft verändert, etwa durch einen Zubau, Umbau oder Neubau, und nützt das nur einem einzigen Mit- oder Wohnungseigentümer, trägt dieser die Kosten allein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 28.07.2015, 20 C 978/14b-13
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 22.10.2015, 53 R 231/15z-17
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Geschäftszahl
5Ob9/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Anton
Waltl, Mag. Manfred
Seidl, Mag. Ulrich Schmiedl, Mag. Gabriele Vierziger, Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagte Partei W***** L*****, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen 1. Unterlassung, 2. Wiederherstellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2015, GZ 53 R 231/15z-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 28. Juli 2015, GZ 20 C 978/14b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
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