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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2016 · Fall aus Salzburg

OGH 2 Ob 27/16h

Worum es ging: Kann ich eine zugesprochene Rente später anpassen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine zugesprochene Rente kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Eine Erhöhung müssen Sie aber gesondert einklagen, eine Herabsetzung muss die Gegenseite mit einer eigenen Klage durchsetzen. Künftige Änderungen können nicht schon im Urteil berücksichtigt werden, weil dieses sonst zu unbestimmt wäre.

Eine Rente wegen einer Körperverletzung wird nicht automatisch an den Verbraucherpreisindex oder an Kollektivvertragslöhne gebunden. Für eine spätere Erhöhung können nämlich auch andere Umstände wichtig sein.

Ja. Bekommen Sie als Hinterbliebener nach einem tödlichen Unfall eine Rente, können Sie bei wesentlicher Geldentwertung deren Aufwertung verlangen. Wie hoch die Erhöhung ausfällt, kann sich daran bemessen, wie sich die damals zugrunde gelegten Bezüge seither entwickelt haben, soweit die Steigerung auf der Geldentwertung beruht. Der Schädiger muss ab dem Tag mehr zahlen, an dem Sie den erhöhten Betrag ziffernmäßig eingemahnt haben.

Nur jenen Teil des Gewinnausfalls, der Ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. Für die übrigen Gesellschafter ist ihr eigener Ausfall bloß ein mittelbarer Schaden, den sie nicht ersetzt bekommen. Entgeht Ihnen die Abgeltung für Ihre persönliche Arbeitsleistung, ist das Verdienstentgang.

Nein. Als Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Sie mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch. Sie können nur den entgangenen Gesellschaftsgewinn ersetzt verlangen, nicht aber die Kosten, die die Gesellschaft für Ersatzkräfte getragen hat.

Nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung schon jetzt mit einer Änderung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist; darauf muss das Gericht auch ohne Einwand Bedacht nehmen. Bloß mögliche, ungewisse künftige Umstände bleiben außer Betracht. Ändern sich die Verhältnisse später, muss der Zahlungspflichtige selbst darauf dringen.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Ja. Bei einer Rente für entgangenen Verdienst ist die Geldentwertung zu berücksichtigen, weil sich der Anspruch nach den jeweils bestehenden Verhältnissen richtet. Bemessen wird die Rente trotzdem grundsätzlich nach den gegenwärtigen Verhältnissen. Dass künftige Raten damit unsicher bleiben, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

Ja. Wurde Ihr Gewinnanteil an einer GmbH durch einen Unfall geringer, sind auch jene Bilanzgewinne heranzuziehen, die vor dem Unfall bereits vorhanden oder erwirtschaftet waren. Dass sie damals noch nicht ausgeschüttet oder noch nicht fällig waren, ändert daran nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ASVG § 108f ZPO § 405 ZPO § 52

Entscheidungstext

106 Absätze, 38.474 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

2Ob27/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** M*****, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. T***** W*****, und 2. S***** AG, *****, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 481.497,99 EUR sA sowie Rente, über die Revisionen aller Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 17. November 2015, GZ 6 R 182/15z-111, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. August 2015, GZ 6 Cg 137/11t-106, teilweise abgeändert wurde, sowie über die Rekurse aller Parteien gegen den Teilaufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. November 2015, GZ 6 R 182/15z-111, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. August 2015, GZ 6 Cg 137/11t-106, teilweise aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

II. Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

III. Den Rekursen aller Parteien wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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