Kann ich eine zugesprochene Rente später anpassen lassen?
betrifft Geschädigte, Unfallopfer, Hinterbliebene, Versicherungen
Eine zugesprochene Rente kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Eine Erhöhung müssen Sie aber gesondert einklagen, eine Herabsetzung muss die Gegenseite mit einer eigenen Klage durchsetzen. Künftige Änderungen können nicht schon im Urteil berücksichtigt werden, weil dieses sonst zu unbestimmt wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Rentenansprüche unterliegen wie sonstige Unterhaltsansprüche der clausula rebus sic stantibus (SZ 36/132 ua). Künftige Veränderungen, die sich zB aus einem höheren Rentenanspruch des Klägers wegen Vermehrung seiner Bedürfnisse oder infolge inflationärer Entwicklung ergeben können, rechtfertigen eine Rentenanpassung, müssen aber gesondert eingeklagt werden. Sollte einer Herabsetzung der geschuldeten Rente berechtigt sein, müssten dies die Beklagten mit Oppositionsklage geltend machen (hier: Veränderungen im Bereich des Hilflosenzuschusses). Eine Berücksichtigung derartiger Änderungen bereits im Titel ist mangels Bestimmtheit (§ 7 Abs 1 EO) nicht möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für Renten gilt nach ständiger Rechtsprechung die Umstandsklausel, sodass bei einer unvorhersehbaren wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Anpassung (Erhöhung oder Herabsetzung) an die geänderten Umstände begehrt werden kann.OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 48/26m, 28.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 147/22v, 18.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 59/20x, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 27/16h, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 901
- ABGB § 1325 · Insbesondere
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
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