OGH 9 ObA 63/15b
Worum es ging: Kann ich mit einem Zwischenantrag eine bloße Tatsache klären lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann sich nicht auf Tatsachen richten, auch nicht auf solche, die für Ihren Anspruch entscheidend sind. Ebenso wenig erfasst ist die rechtliche Einordnung einer Tatsache, etwa ob eine Abrechnung dem Kollektivvertrag entspricht.
Ja. Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Vertretung der Arbeitnehmer. Diese Befugnis wurde ihm bereits 1957 zuerkannt und gilt bis heute weiter.
Das besondere arbeitsrechtliche Feststellungsverfahren eignet sich nur für Sachverhalte, aus denen sich eindeutige Rechtsfolgen ergeben. Die Gerichte sollen unbestimmte Gesetzesbegriffe nicht allgemein und losgelöst vom Einzelfall abgrenzen, etwa durch eine feste Obergrenze für eine nur vorübergehende Beschäftigung.
In diesem Verfahren werden keine Gutachten zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen erstattet. Das Gericht denkt sich auch keine möglichen Fallgruppen aus. Es entscheidet nur im Rahmen der gestellten Anträge und nur so weit, wie der behauptete Sachverhalt das trägt.
Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.
Nein. Ein Feststellungsantrag muss die strittigen Fragen konkret bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe des Höchstgerichts, aus einer pauschalen, undifferenzierten Fragestellung heraus alle Bestimmungen eines Kollektivvertrags von sich aus zu analysieren und die jeweils erheblichen Fragen selbst zu erarbeiten.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ASGG § 54 ASVG § 4 ArbVG Art. 4 ZPO § 228
Entscheidungstext
48 Absätze, 16.760 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
9ObA63/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der Antragstellerin Österreichische Tierärztekammer, 1130 Wien, Hietzinger Kai 87, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz, RechtsanwälteInnen GmbH in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, es werde festgestellt, dass im Anstellungsverhältnis tätige Tierärzte,
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).