Beantwortet das Höchstgericht auch allgemein gestellte Rechtsfragen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
In diesem Verfahren werden keine Gutachten zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen erstattet. Das Gericht denkt sich auch keine möglichen Fallgruppen aus. Es entscheidet nur im Rahmen der gestellten Anträge und nur so weit, wie der behauptete Sachverhalt das trägt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. Soweit daher von der Antragstellerin trotz Aufforderung keine weitere Differenzierung und nähere Konkretisierung vorgenommen wurde, hat es bei nur allgemeinen Betrachtungen zu bleiben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die möglichen Fallgruppen zu variieren und jeweils rechtlich zu beurteilen.OGH 9 ObA 63/15b, 25.02.2016
- Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen.OGH 9 ObA 168/05d, 29.03.2006
- Hier: § 54 Abs 1 ASGG.OGH 9 ObA 298/92, 16.12.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 13.
- OGH 9 ObA 22/23k, 27.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 32/22x, 30.08.2022
- OGH 9 ObA 119/18t, 27.08.2019
- OGH 9 ObA 18/16m, 18.08.2016
- OGH 9 ObA 63/15b, 25.02.2016
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 54 · Besondere Feststellungsverfahren
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