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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2016 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 67/15h

Worum es ging: Darf ein Gericht meinen Vertrag um fehlende Punkte ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag darf vom Gericht nur dann gedanklich ergänzt werden, wenn er tatsächlich eine Lücke hat. Ist der Punkt im Vertrag geregelt, bleibt es bei dieser Regelung.

Dann zählt allein die Urkunde. Der Vertrag wird nach dem gewöhnlichen Sinn seiner Worte und nach dem Zweck der Vereinbarung verstanden. Wer behauptet, es sei etwas anderes gewollt gewesen, muss das beweisen.

Ob es zweckmäßig war, dass ein Gericht nur über einen Teil oder nur über den Grund des Anspruchs entschieden hat, kann von einem höheren Gericht nicht überprüft werden. Überprüft werden kann nur, ob eine solche Entscheidung überhaupt zulässig war.

Ja. Zwischen Ihren Entgeltansprüchen und einer Schadenersatzforderung des Arbeitgebers besteht kein rechtlicher Zusammenhang, auch wenn der Schaden bei der Arbeit entstanden ist. Das Gericht kann Ihnen das Entgelt daher mit einem Teilurteil zusprechen und über die Gegenforderung später entscheiden. Das gilt auch bei behauptetem Vorsatz.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 391 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.791 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Geschäftszahl

8ObA67/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller/Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 277.960,20 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 268.952,64 EUR brutto sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2015, GZ 15 Ra 26/15h-66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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