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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.03.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 1/16t

Worum es ging: Ist ein Vertrag mit einer Partnervermittlung ungültig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Regel, wonach Vereinbarungen über die Vermittlung einer Ehe nichtig sind, gilt nicht für die bloße Vermittlung von Adressen von Personen, die möglicherweise an einer Eheschließung interessiert sein könnten. Ein Partnervermittlungsvertrag hat überwiegend den Charakter eines Werkvertrags.

Ja. Die Vorschriften für Partnervermittler sollen Kunden vor Vermögensschäden schützen. Sie müssen rechtzeitig erfahren, dass Sie es mit einem gewerbsmäßig gegen Provision tätigen Vermittler zu tun haben und nicht mit einem möglichen Partner.

Nein. Ein Makler darf für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner Bemühungen nicht erfolgreich ist, nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen ein Entgelt verlangen. Eine Klausel, wonach ein Objekt als neu angeboten gilt, wenn Sie nicht sofort widersprechen, fällt unter keinen dieser Fälle. Sie ist daher gesetzwidrig und unwirksam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168 ABGB § 429 ABGB § 862a ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 905 ABGB § 918 KSchG Art. 1 ZPO § 52

Entscheidungstext

66 Absätze, 19.616 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

3Ob1/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in Linz, wegen 7.200 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. September 2015, GZ 32 R 46/15p-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 26. März 2015, GZ 16 C 873/14a-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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