Muss ich Provision zahlen, obwohl ich die Wohnung schon kannte?
günstig für Konsumentbetrifft Konsumenten, Wohnungssuchende, Käufer, Immobilienmakler, Verkäufer
Nein. Ein Makler darf für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner Bemühungen nicht erfolgreich ist, nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen ein Entgelt verlangen. Eine Klausel, wonach ein Objekt als neu angeboten gilt, wenn Sie nicht sofort widersprechen, fällt unter keinen dieser Fälle. Sie ist daher gesetzwidrig und unwirksam.
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.09.2018
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Nach § 9 Abs 1 ImmMV darf der Immobilienmakler für den Fall, dass die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden, auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des § 8 Abs 2 ImmMV anzusehen ist, nur dann eine Provision oder Vergütung vorsehen, wenn einer der dort - taxativ aufgezählten - Fälle vorliegt. Die Vertragsbestimmung, dass dann, wenn dem Auftraggeber ein vom Vermittler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich oder vermietbar bekannt ist, er dies unverzüglich dem Vermittler mitzuteilen hat, widrigenfalls die Anbotstellung als anerkannt gilt, fällt unter keinen der Tatbestände des § 9 ImmMV. Sie ist daher gesetzwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, da auch eine Verordnung Gesetz im materiellen Sinn ist.
Das Unternehmen muss seinen Geschäftsbetrieb nicht mit Schaden oder ohne Gewinn aufrechterhalten, nur damit der Vertreter weiter Provisionen verdienen kann. Erscheint die Geschäftslage nicht mehr lohnend, darf es den Betrieb einschränken.
günstig für Unternehmer Hinweisklausel im Verbraucherkreditvertrag
Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.