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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 30/16x

Worum es ging: Wie weit darf ein Vertrag die Haftung ausschließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für absichtlich zugefügte Schäden kann die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Für leichte Unachtsamkeit ist ein Ausschluss zulässig. Für grobe Unachtsamkeit ist er nur so weit gültig, als er nicht sittenwidrig ist, also nicht so krass, dass mit einem solchen Verhalten niemand rechnen musste.

Eine Vereinbarung, mit der die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt nur, soweit ihr Abschluss oder ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtlich zugefügte Schäden sind davon nie gedeckt. Erfasst sind nur Schäden aus den typischen oder wenigstens vorhersehbaren Gefahren, nicht aber solche, an die die Parteien überhaupt nicht denken konnten.

Nein. Nur die Schiedsvereinbarung zwischen den Streitparteien braucht die Schriftform. Der Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, der dessen Rechtsstellung regelt, kann formlos zustande kommen, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.

Der Vertrag entsteht, sobald der ausgewählte oder ernannte Schiedsrichter das Amt annimmt. Sind mehrere Schiedsrichter bestellt, ist der Vertrag mit jedem von ihnen gesondert zu beurteilen.

Nur eingeschränkt. Sie können einen Schiedsrichter erst dann auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und diese Anfechtung erfolgreich war. Ohne erfolgreiche Anfechtung scheidet eine Haftung aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 583 ZPO § 584 ZPO § 594 ZPO § 595 ZPO § 611

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.557 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

5Ob30/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Fund, *****, vertreten durch Broich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Univ.-Doz. Dr. W*****, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OG in Mödling, 2. Hon.-Prof. DDr. H*****, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. Dr. C*****, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien und 4. Dipl. Dolmetsch Dr. F*****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.814.731,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2015, GZ 2 R 184/15s-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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