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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2016 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 97/16w

Worum es ging: Bekomme ich Besuchskosten meiner Angehörigen im Spital ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich können Sie Fahrtkosten Ihrer Verwandten nicht als eigene Krankheitskosten fordern; diese können sie selbst geltend machen. Anders ist es bei nahen Angehörigen, die Ihnen gegenüber sorge- und beistandspflichtig sind: Deren Besuchskosten zählen zu den Heilungskosten, gleichgültig, in wessen Vermögen sie entstanden sind, und Sie dürfen sie im eigenen Namen fordern. Ersetzt werden aber nur tatsächliche Vermögenseinbußen, nicht bloß aufgewendete Zeit.

Ja. Das verletzte Kind selbst darf die Besuchskosten seiner Eltern einfordern, soweit diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorge- und Beistandspflicht angefallen sind. Dazu zählen auch Kosten für Besuche von Geschwistern, die im Familienverband leben, und Aufwendungen wie die Anpassung der Wohnung.

Ja. Wird für eine Körperverletzung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gehaftet, ist auch der Verdienstentgang zu ersetzen. Der Ersatz beschränkt sich also nicht auf die Heilungskosten.

Ja. Der Gastwirt schuldet nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch den Personen, die nach dem Vertrag untergebracht werden, dieselbe Sorgfalt wie ein Vermieter seinem Mieter. Er muss Sie vor Gefahren schützen, die mit der Unterkunft oder dem Lokal zusammenhängen und nicht für jedermann leicht erkennbar sind, und Sie sonst eigens warnen. Für Schäden an Person oder Eigentum aus einer Vernachlässigung dieser Pflichten muss er einstehen.

Geschützt sind jene Personen, die der Vertragspartner erkennbar durch die Hauptleistung begünstigt hat, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen gegenüber ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft. Diesen Personen wird zugestanden, ihren eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend zu machen. Das gilt auch für Vermögensschäden, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll.

Ja, unter einer Voraussetzung. Es kommt weniger darauf an, ob die besuchende Person Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist, sondern ob sie Ihnen zum Beistand verpflichtet ist. Solche Kosten zählen zu den Heilungskosten, weil der Beistand die Genesung fördert; Sie können sie im eigenen Namen geltend machen.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 1325 ZPO § 504 ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.702 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

1Ob97/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj A***** S*****, vertreten durch Dr. Günther Riess und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Vill und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 36.460,22 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. März 2016, GZ 1 R 24/16p-94, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. November 2015, GZ 15 Cg 20/13p-88, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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