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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.06.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 261/15s

Worum es ging: Wo muss mein Geburtsdatum in der Grundbuchsurkunde stehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es genügt, wenn Ihr Geburtsdatum an irgendeiner Stelle der Urkunde steht, am Anfang, im Text oder bei der Unterschrift. Wichtig ist nur, dass Sie dadurch eindeutig zu erkennen sind. Beim Vertreter ist ein Geburtsdatum nicht nötig.

Ob und wie Sie Eigentum an einer Liegenschaft erwerben, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sie liegt. Der Kaufvertrag selbst wird davon getrennt beurteilt und kann einer anderen Rechtsordnung unterliegen. Welche Form die Urkunden haben müssen, bestimmt das Recht am Ort des Registers.

Nein. Wie das Eigentum an einer Sache übergeht, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie liegt. Nach welchem Recht der Vertrag zu beurteilen ist, der zur Übertragung verpflichtet, wird davon getrennt bestimmt.

Sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer für den Veräußerer die Erklärung abgibt, dass die Eintragung erfolgen darf, muss dazu ausdrücklich bevollmächtigt sein. Soll die Eintragung auf eine Privaturkunde gestützt werden, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers zudem beglaubigt sein, denn die Vollmacht ist selbst eine Grundlage der Eintragung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95

Entscheidungstext

56 Absätze, 12.428 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.2016

Geschäftszahl

5Ob261/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. C***** GmbH & Co OG, *****, 2. K*****Gesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. November 2015, AZ 47 R 271/15y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 14. Juli 2015, TZ 3208/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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