OGH 9 ObA 40/16x
Worum es ging: Woran erkennt man, ob ich angestellt oder selbstständig bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit arbeitet. Dafür sprechen die Bindung an Weisungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten, eine auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, dass der wirtschaftliche Erfolg dem Arbeitgeber zugutekommt, Fürsorge- und Treuepflichten sowie die Eingliederung in den Betrieb samt Kontrolle. Diese Merkmale müssen nicht alle vorliegen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Ein Arbeitsvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet, also dadurch, dass jemand der Autorität des Arbeitgebers unterworfen ist. Das zeigt sich in der organisatorischen Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. Weisungen darüber, wie die Tätigkeit auszuführen ist, sind dafür nicht zwingend nötig; es genügt, wenn das Verhalten schon im Vertrag vorbestimmt ist und laufend kontrolliert wird.
Ein Dienstvertrag ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers gekennzeichnet, also durch seine Unterordnung unter die Autorität des Dienstgebers. Sie zeigt sich vor allem in der Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle. Weisungen darüber, wie die Tätigkeit auszuführen ist, sind dafür nicht nötig.
Wenn Sie den Ablauf Ihrer Arbeit selbst regeln und jederzeit ändern können; dann fehlt die persönliche Abhängigkeit und die Bindung an Weisungen, die ein echtes Arbeitsverhältnis prägt. Sachliche Vorgaben, die nur den Gegenstand der Leistung abgrenzen, sprechen nicht dagegen, persönliche Weisungen über die Art Ihrer Arbeit dagegen schon. Müssen Sie Ihre Arbeitskraft laufend bereithalten und werden monatlich entlohnt, spricht das für ein echtes Arbeitsverhältnis.
Sie schulden die Arbeit selbst, erbringen sie aber weitgehend selbstständig und ohne persönliche Abhängigkeit. Vorschriften darüber, wie Sie sich dabei persönlich zu verhalten haben, bestehen nicht. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, misst sich nach dieser persönlichen Abhängigkeit und nach keinem anderen Maßstab.
Nein. Dass Sie regelmäßig und dauerhaft Arbeit leisten, macht Sie noch nicht zum Angestellten. Auch ein freies Dienstverhältnis kann auf Dauer angelegt sein und regelmäßige Leistungen vorsehen.
Ob ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, entscheidet nicht die Bezeichnung oder die Gestaltung des schriftlichen Vertrags. Maßgeblich ist, wie das Verhältnis tatsächlich gehandhabt wurde. Weicht die gelebte Praxis vom Papier ab, zählt die Praxis.
Ja, in der Regel schon. Ein vereinbartes Recht, sich beliebig vertreten zu lassen oder Arbeit abzulehnen, schließt die persönliche Abhängigkeit nur aus, wenn es tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung mit einer Nutzung zu rechnen ist. Eine bloß auf dem Papier stehende Vertretungsbefugnis ändert nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 30.06.2015, 7 Cga 86/15i-40
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.12.2015, 10 Ra 85/15s-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1151 ArbVG § 105 ArbVG § 36 VBG § 1 VBG § 32
Entscheidungstext
118 Absätze, 41.731 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2016
Geschäftszahl
9ObA40/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weigungi als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: 37.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2015, GZ 10 Ra 85/15s-47, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30. Juni 2015, GZ 7 Cga 86/15i-40, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.726,53 EUR (darin 454,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 4.923,60 EUR (darin 366,60 EUR USt und 2.724 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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