Bin ich Dienstnehmer, wenn Ort und Zeit vorgegeben sind?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: redaktionelle Mitarbeiterin.OGH 9 ObA 43/20v, 25.11.2020
- Hier: Hausbesorgertätigkeit.OGH 5 Ob 113/14z, 25.07.2014
- Hier: Hebamme.OGH 9 ObA 16/12m, 26.11.2012
- Hier: Typischerweise keine persönliche Abhängigkeit eines Gesellschafters mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft, auch wenn dieser die Gesellschaftsanteile nur treuhändig hält.OGH 8 ObS 6/09d, 30.07.2009
- Es fehlt die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses notwendige persönliche Abhängigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, wenn dieser über die von ihm gegründete Privatstiftung, die seither 95%ige Mehrheitsgesellschafterin der GmbH ist, in der Lage ist, maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu nehmen.OGH 9 Ob 79/08w, 01.04.2009
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- Lediglich auf Grund der Einschränkungen aus dem Treuhandvertrag besteht keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Unterworfenheit des die Gesellschaftsanteile treuhändig haltenden Alleingesellschafters, der das Unternehmen auch eigenverantwortlich zu führen hatte, unter die funktionelle Autorität eines Dienstgebers im Sinne einer organisatorischen Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle.OGH 8 ObS 4/09k, 23.02.2009
- Durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH durch eine Arbeitnehmerin endet deren Stellung als Arbeitnehmerin dieser GmbH, weil durch die Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH die persönliche Abhängigkeit, die bestimmend für die Qualifikation als Arbeitnehmer ist, wegfällt.OGH 8 ObS 3/08m, 10.07.2008
- Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.OGH 9 ObA 118/07d, 19.12.2007
- Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen.OGH 8 ObA 44/03h, 25.11.2003
- Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt und schließlich die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber.OGH 8 ObA 86/03k, 13.11.2003
- Ob Zeitungs- und Werbemittelzusteller als echte Arbeitnehmer anzusehen sind, lässt sich nur anhand der konkreten Vertragsgestaltung beantworten, soweit sie mit der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses übereinstimmt.OGH 8 ObA 45/03f, 30.10.2003
- Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber.OGH 8 ObA 45/03f, 30.10.2003
- Allein die wirtschaftliche Unselbständigkeit ist kein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem eigentlichen Dienstvertrag und sonstigen Vertragsverhältnissen.OGH 9 ObA 78/03s, 09.07.2003
- Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus.OGH 8 ObA 68/02m, 17.10.2002
- Hier im Fall eines Künstlermanagementvertrages mit einer Schauspielschülerin verneint.OGH 8 ObA 5/02x, 29.08.2002
- Hier: Vertrag über die Erbringung von EDV-Leistungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten - § 44 IPRG oder § 36 IPRG?OGH 9 ObA 276/00d, 24.01.2001
- Die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert sich darin, dass er über seine Leistung nicht frei bestimmen kann, sondern in Unterordnung in den Organismus des Betriebes prinzipiell Weisungen unter Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen ist.OGH 9 ObA 276/00d, 24.01.2001
- Hier: Sprachlehrer.OGH 9 ObA 259/00d, 06.12.2000
- Die Pflicht seine Arbeitskraft kontinuierlich zur Verfügung zu stellen spricht ebenso wie die Vereinbarung einer monatsweisen Entlohnung für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages. Die Möglichkeit Hilfstätigkeiten zu substituieren indiziert für sich allein noch nicht das Vorliegen eines freien Dienstvertrages.OGH 8 ObA 26/99b, 08.07.1999
- Abgrenzung zwischen freiem Dienstvertrag und echtem Dienstvertrag.OGH 9 ObA 292/98a, 23.12.1998
- Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle allgemein vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen.OGH 9 ObA 78/98f, 19.08.1998
- Hier: Immobilienvermittlerin, die zum Großteil als kaufmännische Angestellte Bürodienste versah.OGH 8 ObA 287/97g, 29.01.1998
- Ebenso wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt ist oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.OGH 8 ObA 287/97g, 29.01.1998
- Im gegenständlichen Fall bei einem Detektiv bejaht.OGH 8 ObA 2347/96x, 28.08.1997
- Hier: Lehrerinnen in Lernhilfskursen für Mittelschüler - bejaht.OGH 8 ObA 2158/96b, 26.06.1997
- Hiebei ist nicht auf die Bezeichnung und Gestaltung des schriftlichen Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellenOGH 8 ObA 2158/96b, 26.06.1997
- Hier: Im gegenständlichen Fall in den Betrieb eingebundener Journalist - bejaht.OGH 9 ObA 189/95, 20.12.1995
- Hier: Dies ist dann nicht gegeben, wenn ein Geschäftsführer mit einem Anteil von fünfundneunzig Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist.OGH 8 Ob 28/93, 22.12.1993
- Wirtschaftliche Unselbständigkeit bildet einen wesentlichen Hinweis auf die maßgebliche persönliche Abhängigkeit.OGH 9 ObA 289/90, 07.11.1990
- Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen hat.OGH 9 ObA 219/89, 27.09.1989
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 88/89, 14.06.1989
- RundfunkmitarbeiterOGH 4 Ob 8/81, 16.03.1982
- Regisseur beim ORF.OGH 4 Ob 51/81, 17.11.1981
- RundfunkbediensteterOGH 4 Ob 143/80, 15.09.1981
- Boxervertrag (Managervertrag).OGH 4 Ob 117/78, 29.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021332 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 72.
- OGH 8 ObA 2/26s, 20.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 37/25v, 25.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 15/23f, 26.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 43/20v, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 50/18w, 28.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 40/16x, 24.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Rahmen Ihrer Arbeitspflicht zählen die Umstände beim Vertragsabschluss; wie dieser Rahmen später ausgefüllt wird, richtet sich nach den Umständen im Lauf des Arbeitsverhältnisses. Nicht der Wortlaut entscheidet, sondern der Sinn der Vereinbarung. So kann etwa ein Abteilungsleiter auch eine andere Abteilung übernehmen müssen.
Ja. Wer sich im Verfahren auf eine Dienstanweisung beruft, muss die zugrunde liegenden Tatsachen nicht in allen Einzelheiten schildern. Der Begriff der Dienstanweisung deckt auch eine knappe Umschreibung jener Tatsachen ab, die für ihr wirksames Vorliegen nötig sind. Anders ist es nur, wenn dazu konkret Gegenteiliges vorgebracht wird.