OGH 5 Ob 70/16d
Worum es ging: Gilt die Entscheidung des Gerichts rückwirkend?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Entscheidung, die eine Rechtslage erst gestaltet, wirkt erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie rechtskräftig wird. Für die Zeit davor ändert sie nichts.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
In der Regel nein. Ob ein Gericht den Urteilsspruch nur verdeutlicht oder unzulässig über Ihren Antrag hinausgeht, hängt allein von Ihrem Fall ab. Das ist keine Frage, die der Oberste Gerichtshof klären muss.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Muss ein Recht wie die Anfechtung des Vertrags wegen eines Willensmangels oder die Preisminderung bei Gericht durchgesetzt werden, tritt die Wirkung nicht schon mit Ihrer Erklärung ein. Der Vertrag wird erst mit der Rechtskraft des Urteils aufgehoben oder geändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Reutte, 23.10.2015, 2 C 102/15t-13
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.02.2016, 2 R 320/15w-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 870 MRG § 1 MRG § 30 MRG § 49d ZPO § 405 ZPO § 50 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
41 Absätze, 14.943 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.07.2016
Geschäftszahl
5Ob70/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath und Dr. Gunther Ledolter, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Aufhebung eines Bestandvertrags, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Februar 2016, GZ 2 R 320/15w-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Reutte vom 23. Oktober 2015, GZ 2 C 102/15t-13, in Form einer Maßgabe bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass in ihrem Punkt 1. die Wortfolge „mit Ablauf des 18. 2. 2015“ entfällt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters die mit 2.778,36 EUR (darin enthalten 463,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
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