OGH 9 ObA 80/16d
Worum es ging: Was gilt, wenn eine Kollektivvertragsregel mehrere Bedeutungen zulässt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Es kommt nicht darauf an, was sich der Gesetzgeber seinerzeit gedacht hat. Maßgeblich ist der Sinn, den das Gesetz heute nach objektiver Betrachtung hat.
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 10.03.2016, 6 Ra 96/15g-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.07.2016
Geschäftszahl
9ObA80/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek in der Rechtssache der klagenden Partei DI J***** R*****, vertreten durch hba Held Berdnik, Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen monatlich 3.153,50 EUR brutto sA und Feststellung (113.526 EUR), über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei sowie den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. März 2016, GZ 6 Ra 96/15g-21, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 2015, GZ 43 Cga 63/14k-17, Folge gegeben und das Ersturteil teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Revision der klagenden Partei und den Rekursen beider Parteien wird Folge gegeben.
Das Teilurteil und der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.041,56 EUR (darin (340,26 EUR USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung, die mit 2.929,64 EUR (darin 318,11 EUR USt; 1.021 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten der Revision und des Rekurses der klagenden Partei sowie die mit 2.005,38 EUR (darin 334,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden Partei zu ersetzen.
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