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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.08.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 94/16p

Worum es ging: Verfällt meine Abfertigung, wenn ich zu lange zuwarte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die kurze Ausschlussfrist, die für Ersatzansprüche nach einem Austritt oder einer Entlassung gilt, erfasst die Abfertigung nicht. Sie gilt auch nicht für die Urlaubsentschädigung, rückständigen Lohn, Sonderzahlungen und Provisionen aus der Zeit vor dem Ende.

Nur den Ersatz wegen der vorzeitigen Beendigung, also die Kündigungsentschädigung. Für Abfertigung, Urlaubsentgelt, laufendes Gehalt und schon vorher fällige Sonderzahlungen gilt diese kurze Frist nicht. Anteilige Sonderzahlungen für die Zeit nach der Beendigung gehören dagegen dazu.

Manche Ansprüche werden erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Für diese beginnt die Frist, innerhalb der Sie bei Gericht klagen müssen, erst an dem Tag der Fälligkeit. Das gilt für die Fristen der verschiedenen Dienstnehmergesetze gleichermaßen.

Ja, wenn Ihre Kündigung in Wahrheit ein Austritt aus wichtigem Grund war. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber klar erkennbar war, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen und nicht bloß gewöhnlich kündigen. Der Grund muss der tatsächliche Anlass der Beendigung gewesen sein.

Die Verjährung beginnt nicht, bevor Ihre Forderung fällig ist. Sie setzt erst zu dem Zeitpunkt ein, ab dem Sie den Anspruch tatsächlich einklagen könnten.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Ja, wenn aus Ihrer Erklärung klar erkennbar ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung geltend machen. Dass Sie förmlich gekündigt und nicht den Austritt erklärt haben, schadet dann nicht. Wichtig ist, dass zwischen Ihnen und dem Dienstgeber Klarheit über diesen Grund besteht. Weisen Sie zu spät darauf hin, kann der Anspruch verloren gehen, wenn dem Dienstgeber dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Grund zu beseitigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1162a ABGB § 1162b ABGB § 1162d AngG Art. 1 § 34 ZPO § 52

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.052 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Geschäftszahl

9ObA94/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Johann Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. F***** B*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, *****, vertreten durch Jaeger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 30.923,10 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2016, GZ 11 Ra 36/16t-12, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2016, GZ 7 Cga 85/15b-8, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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