Muss die Gemeinde alle Bieter gleich behandeln?
günstig für Bieter betrifft Bieter, Unternehmer, Gemeinde, Auftraggeber
Vergibt die öffentliche Hand einen Auftrag über eine Ausschreibung, muss sie alle Bieter gleich behandeln. Davon kann sie nicht abgehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand im Rahmen einer Ausschreibung zwingend einzuhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Europäische Investitonsbank.OGH 3 Ob 143/18b, 21.09.2018
- Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen.OGH 7 Ob 269/06v, 09.05.2007
- Eine Besonderheit des Vergabeverfahrens bildet die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter mit dem Zweck, gerade bei der öffentlichen Auftragsvergabe den Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu ermitteln.OGH 3 Ob 122/05w, 13.09.2006
- Das bei der Vergabe durch die öffentliche Hand zu beachtende (und auch dem Schutz der Bieter dienende) Gleichheitsgebot verbietet es, dass Bewerber unterschiedlich behandelt werden, etwa auch indem einem Bewerber ohne sachliche Notwendigkeit die Möglichkeit zum Verbessern seines Angebotes eingeräumt wird.OGH 10 Ob 37/06y, 17.08.2006
- Die ausschreibende Stelle hat im konkreten Fall einen nach herrschender Ansicht an sich behebbaren Mangel, nämlich die Nichtvorlage von Kalkulationsblättern mit dem Angebot, durch entsprechende Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen in einen unbehebbaren umgedeutet. Aus welchem Grund dies im Unterschwellenbereich (also außerhalb des Anwendungsbereiches von Vergabegesetzen wie dem Bundesvergabegesetz) unter Gesichtspunkten der Bietergleichbehandlung rechtswidrig sein soll ist nicht erkennbar, wird doch dadurch weder die Wettbewerbsstellung der Anbieter zueinander noch das Verhältnis zwischen der ausschreibenden Stelle und den Anbietern verändert.OGH 10 Ob 37/06y, 17.08.2006
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. (Hier: Unerfüllbares Ausschreibungskriterium.)OGH 6 Ob 177/03b, 29.04.2004
- Würde man den Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der vergebenden Stelle anzulasten sind, nicht als zulässig ansehen, so wäre das ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter als Kernanliegen des Vergaberechts.OGH 1 Ob 110/02m, 25.03.2003
- Die Berechtigung des Bestbieters nach der Ö-NormB2110 (hier noch Ausgabe 1995-03) allenfalls "auf ihr Verlangen" auch ohne Widerruf der Ausschreibung "neue Preise zu vereinbaren", entspräche einem unfairen Vertragsschluss nach einer unvollständigen Ausschreibung, wenn die Ausschreibung aufgrund eines zwingenden Grundes an sich zu widerrufen wäre.OGH 1 Ob 284/01y, 17.12.2001
- Auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Einzelfall weder an gesetzliche noch an verwaltungsinterne Vergabenormen gebunden ist, bleibt er jedenfalls dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz und damit der diesen Grundsatz im Vergabewesen konkretisierenden Ö-NORMA2050 verpflichtet.OGH 1 Ob 284/01y, 17.12.2001
- Ob der Verpflichtung zur Gleichbehandlung im Einzelfall entsprochen wurde, kann nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden.OGH 2 Ob 149/00a, 08.06.2000
- Ö-NORM A 2050 konkretisiert den im Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz.OGH 1 Ob 201/99m, 28.03.2000
- Hinweise wie dass die bestehenden Vergaberegeln bloß für sie intern, nicht aber auch im Verhältnis zu den Bietinteressenten beziehungsweise Bietern Bedeutung hätten, können die Außenwirkung der Selbstbindungsnormen - schon nach deren Zweck - nicht entkräften. Unzulässig ist es daher, mit bestimmten Bietern "nachzuverhandeln".OGH 1 Ob 201/99m, 28.03.2000
- Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB § 16 BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. Dieser Verpflichtung kann sich der Rechtsträger auch nicht einfach dadurch entledigen, dass die vergebende Stelle in der Ausschreibung darauf hinweist, sie gehe damit keinerlei Verpflichtung ein und sie werde sich auch nicht an Bestimmungen, die die Gleichbehandlung der Bieter anordnen, halten.OGH 1 Ob 201/99m, 28.03.2000
- Die Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichheits-(Gleichbehandlungs-)gebotes verbietet der öffentlichen Hand im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, Bieter ohne sachlichen Grund verschieden zu behandeln.OGH 10 Ob 212/98v, 20.08.1998
- Im Bereich des Vergabewesens gilt im Verhältnis der öffentlichen Hand als Träger von Privatrechten zu einzelnen Rechtssubjekten der Gleichheitsgrundsatz.OGH 7 Ob 560/95, 06.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 20.
- OGH 6 Ob 100/25m, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 143/18b, 21.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 64/16t, 27.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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