OGH 5 Ob 77/16h
Worum es ging: Brauche ich für eine geschenkte Liegenschaft einen Notariatsakt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht, wenn die Übergabe bereits stattgefunden hat. Für das Grundbuch genügt in der Vertragsurkunde der Hinweis, dass die wirkliche Übergabe schon erfolgt ist; einzelne Übergabehandlungen müssen nicht geschildert werden. Diese Bestätigung muss allerdings auch vom Geschenkgeber stammen.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 27.07.2015
- Bezirksgericht Kitzbühel, 04.08.2015, 1 A 376/15z
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 18.12.2015, 52 R 51/15d
Zitierte Paragrafen
ABGB § 531 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.633 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Geschäftszahl
5Ob77/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers P***** G***** jun, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und weiterer Grundbuchshandlungen ob den Liegenschaften EZ *****, EZ ***** und EZ *****, jeweils GB ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Dezember 2015, AZ 52 R 51/15d, mit dem über den Rekurs der Verlassenschaft nach dem am 9. Juli 2015 verstorbenen P***** G***** sen, *****, zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch den mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 4. August 2015, AZ 1 A 376/15z, bestellten Kurator des Nachlasses Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 27. Juli 2015, TZ 3765/2015, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).