OGH 1 Ob 111/16d
Worum es ging: Gelten meine Mietvereinbarungen auch gegenüber dem neuen Eigentümer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Alle Bestimmungen des Mietvertrags außer jenen über die Dauer bleiben aufrecht, gleich ob das Mietrecht im Grundbuch steht und ob das Objekt freiwillig oder im Zwangsweg veräußert wurde. Auf die Kenntnis des Erwerbers kommt es nicht an; auch Ihre Kaution ist gegenüber dem Erwerber durchzusetzen.
Wer eine Liegenschaft in der Versteigerung erwirbt, kann den Miet- oder Pachtvertrag aus besonderem Anlass aufkündigen. Dabei sind weder eine vereinbarte Vertragsdauer noch ein Kündigungsverzicht oder längere vereinbarte Fristen zu beachten, es gelten die gesetzlichen Fristen und Termine.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Nur in drei Fällen. Der Käufer oder Ersteher ist an die vereinbarte Bestanddauer gebunden, wenn Ihr Bestandrecht im Grundbuch eingetragen ist, wenn eine Übereinkunft zwischen allen drei Beteiligten getroffen wurde oder wenn Veräußerer und Erwerber einen Vertrag zu Ihren Gunsten geschlossen haben, den Sie nicht zurückgewiesen haben.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Ja, wenn es gedeckt ist. Der Ersteher lässt eingetragene Dienstbarkeiten unberührt, wenn er sie ohne Anrechnung übernehmen muss oder wenn sie im gebotenen Betrag volle Deckung finden. Ein eingetragenes Mietrecht wird dabei wie eine Dienstbarkeit behandelt; findet es keine Deckung, kann der Ersteher kündigen, und an die Stelle des Rechts tritt eine Entschädigung.
Nein. Kann das Berufungsgericht die Sache auch ohne mündliche Verhandlung abschließend erledigen, darf es in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden. Dass die von Ihnen beantragte Verhandlung unterbleibt, ist weder ein Verfahrensfehler noch ein Nichtigkeitsgrund.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 22.06.2015, 8 Cg 535/14m-19
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 11.04.2016, 1 R 235/15i-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1121 EO § 143 EO § 146 EO § 150 ZPO § 480 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528b
Entscheidungstext
23 Absätze, 6.469 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Geschäftszahl
1Ob111/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** D*****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl-Heinz Plankel und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei I***** T*****, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 11. April 2016, GZ 1 R 235/15i-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 22. Juni 2015, GZ 8 Cg 535/14m-19, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
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