Darf der Staat gleiche Fälle unterschiedlich behandeln?
betrifft Bürger, Versicherte, Antragsteller
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche und sachlich nicht begründete Unterscheidungen, und zwar sowohl bei den Gesetzen als auch bei ihrer Anwendung. Der Gesetzgeber verletzt ihn, wenn er Gleiches ungleich behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges (vgl VfSlg 3197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt (vgl VfSlg 5737 ua) (hier: keine Antragstellung wegen § 108 ASVG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind.OGH 10 Ob 19/24b, 11.02.2025
- Hier: Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1.1.2020 nicht gleichheitswidrig.OGH 10 ObS 138/21y, 19.10.2021
- Hier: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung.OGH 9 ObA 107/20f, 27.01.2021
- Hier: § 208 Satz 2 ASVG.OGH 10 ObS 92/14y, 30.09.2014
- Hier: § 25 Abs 3 GSpG.OGH 2 Ob 252/09m, 25.03.2010
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Auf Grundlage des § 38a Abs 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 (KALG, LGBl 1999/66) erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl1999/52 idF LGBl 2006/141 (Honorarpunkte-Verordnung); der Oberste Gerichtshof teilte die Bedenken des Rechtsmittelwerbers gegen die Gesetzes- und Verfassungskonformität der genannten Verordnung nicht.OGH 8 ObA 3/09p, 27.01.2009
- Die Bindung des Gesetzgebers durch den Gleichheitssatz, mündet in der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in verstärktem Maß in ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für Gesetze.OGH 4 Ob 11/04b, 30.03.2004
- Das Willkürverbot richtet sich an die Vollziehung und nicht den Gesetzgeber.OGH 4 Ob 11/04b, 30.03.2004
- Dem Gesetzgeber ist es aber - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen.OGH 9 ObA 30/99y, 02.06.1999
- Der Gleichheitsgrundsatz wird heute als umfassendes Willkürverbot verstanden.OGH 1 Ob 33/91, 18.09.1991
- Wobei unter Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist.OGH 10 ObS 5/90, 27.02.1990
- Es bedeutet keine unzulässige unsachliche Differenzierung, wenn für die primären allgemein menschlichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes in einem weiteren Maße gesorgt erscheint, als für die zwar ebenfalls wichtigen aber nur in besonderen Lebenslagen zu gewährenden und demnach unter Berücksichtigung der verschiedensten Umstände des Einzelfalls gerechte und richtige Hilfe in besonderen Lebenslagen.OGH 8 Ob 512/87, 26.03.1987
- Hier: Tir SHG.OGH 8 Ob 512/87, 26.03.1987
- Der VfGH hat schon mehrfach ausgesprochen (Slg 5481, 7040, 7705 ua), dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründbar ist.OGH 4 Ob 123/84, 14.01.1986
- Hier: Tarifgestaltung für Schlachtabfallentsorgung (vgl auch 7 Ob 589/83).OGH 4 Ob 573/83, 04.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 44.
- OGH 10 ObS 92/25i, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 37/24t, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/22b, 24.07.2023
- OGH 9 ObA 107/20f, 27.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/20z, 21.10.2020
- OGH 5 Ob 193/16t, 22.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art7; PresseFG 2004 §2
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