OGH 5 Ob 227/16t
Worum es ging: Wann bilden Wohnung und Garage ein einziges Mietobjekt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hängt in erster Linie vom Willen der Parteien beim Vertragsabschluss ab. Dass die Sachen einander nützlich sind oder einander brauchen, lässt nur einen Schluss auf diesen Willen zu, entscheidet die Frage aber nicht allein.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Auch im besonderen Mietverfahren muss das Gericht nicht unbegrenzt von sich aus ermitteln. Es forscht nur so weit nach, wie die Parteien in erster Instanz den Sachverhalt ausreichend konkret vorgebracht haben.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Stehen sich zwei Seiten mit gegenläufigen Interessen gegenüber, gelten auch dort die Regeln des streitigen Verfahrens. Jede Seite muss die Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich die für sie günstige Rechtslage ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.09.2016, 39 R 143/16t-94
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 33 AußStrG § 66 MRG § 12a MRG § 37 MRG § 40
Entscheidungstext
37 Absätze, 12.994 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob227/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DDr. D* M*, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2016, GZ 39 R 143/16t-94, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2016, GZ 58 Msch 11/12t-86, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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