OGH 5 Ob 4/17z
Worum es ging: Muss das Gericht den neuen Eigentümer selbst ins Verfahren einbeziehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.
Ein Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte berührt alle Miteigentümer der Liegenschaft. Sie sind dem Verfahren nötigenfalls sogar von Amts wegen als Beteiligte beizuziehen.
In diesen Verfahren sind alle jeweiligen Miteigentümer Parteien. Ihre Stellung als Partei beginnt mit der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet, wenn diese Eintragung gelöscht wird.
Verkaufen Sie Ihren Anteil samt Wohnungseigentum, verlieren Sie das Recht, den Antrag weiterzuverfolgen. Das Gericht muss aber von sich aus alle Miteigentümer beiziehen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Parteistellung im Verfahren über die Nutzwerte hat nur, wer im maßgeblichen Zeitraum nach dem Grundbuchstand Miteigentümer ist. Geht das Eigentum über, scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt an seine Stelle.
Nein. Ihre Stellung als Partei in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren hängt daran, dass Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Geht das Eigentum über, scheiden Sie aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt ein; ihm ist Gelegenheit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 19.03.2015, 16 Msch 5/13k-18 in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 24. November 2015
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 09.08.2016, 1 R 171/16b
Zitierte Paragrafen
MRG § 37 WEG 2002 § 52 ZPO § 234
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.348 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob4/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der 1. zu AZ 16 Msch 5/13k des Bezirksgerichts Innsbruck antragstellenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der 2. zu AZ 26 Msch 7/13p des Bezirksgerichts Innsbruck antragstellenden Partei Verlassenschaft nach Dr. H*****, vertreten durch Dr. T*****, als Verlassenschaftskurator, vertreten durch Dr. Richard Leitner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses T*****straße 32, *****, EZ 601 KG ***** W*****, darunter die Antragsgegnerin N*****, vertreten durch Prader, Ortner, Fuchs, Wenzl Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen §§ 52 Abs 1 Z 1, 9 Abs 2, 56 Abs 1 WEG, über die Revisionsrekurse beider antragstellender Parteien gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. August 2016, GZ 1 R 171/16b, 1 R 172/16z, 1 R 278/15m-39, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. März 2015, GZ 16 Msch 5/13k-18 in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 24. November 2015, GZ 16 Msch 5/13k-29, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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