OGH 8 Ob 107/16t
Worum es ging: Kann ich etwas verbieten lassen, bevor es passiert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Vereinbarte Preisanpassungen müssen in beide Richtungen wirken. Sinken die maßgeblichen Kosten, muss der Unternehmer den Preis im gleichen Ausmaß und im gleichen zeitlichen Rhythmus senken, wie er ihn sonst erhöhen dürfte. Nur so sind Vor- und Nachteile ausgewogen verteilt.
Ja. Hängt Ihr Kreditzins von einem Referenzzinssatz ab, muss die Bank auch einen negativen Wert dieses Zinssatzes berücksichtigen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung darf sie ihn nicht einfach mit null ansetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 15.11.2015, 27 Cg 32/15x-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.07.2016, 34 R 16/16x-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ABGB § 914 ABGB § 988 ABGB § 989 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 43 ZPO § 510
Entscheidungstext
62 Absätze, 29.043 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Geschäftszahl
8Ob107/16t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für K*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei H*****-BANK ***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2016, GZ 34 R 16/16x-12, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 15. November 2015, GZ 27 Cg 32/15x-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, im Zusammenhang mit Fremdwährungskreditverhältnissen, bei denen eine Zinsanpassungsklausel oder Zinsgleitklausel mit Bindung an einen Zinsindikator ausgehend vom 3-Monats-CHF-Libor vereinbart wurde, für den Fall, dass dieser negativ wird, den für den Kredit zur Verrechnung kommenden Sollzinssatz nicht mehr ausgehend vom tatsächlich negativen Wert, sondern ausgehend von einem für sie günstigeren höheren Wert, zum Beispiel von einem Wert von Null, zu berechnen, allerdings nur so weit, bis der Zinssatz (errechnet aus dem veränderlichen Zinsindikator zuzüglich dem vereinbarten Aufschlag) 0,00 % erreicht hat.
2. Das Mehrbegehren, dem Klagebegehren zu Punkt 1. ohne der Einschränkung „allerdings nur so weit, bis der Zinssatz (errechnet aus dem veränderlichen Zinsindikator zuzüglich dem vereinbarten Aufschlag) 0,00 % erreicht hat“ stattzugeben, wird abgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).