OGH 5 Ob 63/17a
Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.
Wenn Sie einen Mehrheitsbeschluss zusätzlich mit einem weiteren Grund anfechten, verlängert das die Anfechtungsfrist wegen formeller Mängel nicht. Es bleibt bei der Frist, die für diese Anfechtung gilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 16.02.2016, 30 Msch 8/15p-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.02.2017, 40 R 157/16h-17
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.888 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob63/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Johann Etienne K*, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, als Antragsgegner, darunter 4. Wolfgang S*, und 36. Fritz S*, letztere vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4, 5 WEG iVm §§ 24 Abs 6, 29 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2017, GZ 40 R 157/16h-17, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 16. Februar 2016, GZ 30 Msch 8/15p-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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