Darf ich offenkundige Umstände erstmals in der Berufung vorbringen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Was bei Gericht offenkundig ist, müssen Sie nicht einmal behaupten; das Gericht hat es von sich aus zu berücksichtigen. Sie dürfen solche Umstände deshalb auch erstmals in der Berufung ansprechen, ohne gegen das Verbot neuen Vorbringens zu verstoßen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Offenkundige Tatsachen müssen nicht einmal behauptet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Temperaturverhältnisse in Österreich.OGH 10 Ob 2/23a, 21.02.2023
- Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren.OGH 3 Ob 254/09p, 27.01.2010
- Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x).OGH 3 Ob 224/97f, 11.11.1998
- Sind der Entscheidung vom Amts wegen zugrunde zu legen.OGH 10 ObS 251/93, 21.12.1993
- Erstmalige Darlegung von offenkundigen Tatsachen in der Berufung daher kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot.OGH 10 ObS 219/91, 24.09.1991
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kaufmannseigenschaft einer GmbH & Co KG.OGH 5 Ob 533/87, 07.04.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 5 Ob 48/25g, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 229/16m, 27.06.2017
- OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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