OGH 7 Ob 45/17v
Worum es ging: Wann habe ich auf die Rückgabe der mangelhaften Sache verzichtet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Sie darauf verzichtet haben, den Vertrag wegen des Mangels rückgängig zu machen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über stillschweigende Erklärungen. Ihr Verhalten muss also bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran übrig lassen.
Nicht ohne Weiteres. Ein Verzicht auf die Rückabwicklung kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Wer gelieferte Teile bearbeitet, bevor er das volle Ausmaß der Mängel kennt, verzichtet damit noch nicht; ebenso wenig, wer weiterverkauft, nachdem der Verkäufer jede Gewährleistung ausdrücklich abgelehnt hat.
Ja. Auf das Recht, wegen eines Mangels den Vertrag rückgängig zu machen, kann wirksam verzichtet werden. Eine solche Vereinbarung ist nicht schon deshalb sittenwidrig.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.
Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.
Hat die Sache einen wesentlichen Mangel und hat der Verkäufer schon erfolglos versucht, sie zu reparieren, können Sie den Kauf rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, das Nötige für einen einwandfreien Zustand zu unternehmen.
Ja, grundsätzlich schon. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung entfällt nur, wenn die Sache besonders intensiv genutzt wurde oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 03.08.2016, 47 Cg 6/12b-70
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2016, 5 R 152/16h-74
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ABGB § 922 ABGB § 924 ABGB § 932
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.07.2017
Geschäftszahl
7Ob45/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K* N* L*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 11.506,62 EUR sA, über die ordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2016, GZ 5 R 152/16h-74, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. August 2016, GZ 47 Cg 6/12b-70, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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