OGH 5 Ob 110/17p
Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzengeldes?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Das Schmerzengeld wird nicht Tag für Tag ausgerechnet. Das Gericht setzt den Betrag nach freier Überzeugung fest und berücksichtigt dabei alle Umstände, die körperlichen und seelischen Schmerzen sowie Art und Schwere der Verletzung.
Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.
Hebt das Berufungsgericht einen Teil des Urteils auf und bestätigt einen anderen, können Sie gegen den aufgehobenen Teil grundsätzlich nichts unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie das gemeinsam mit dem Rechtsmittel gegen den bestätigten Teil tun wollen. Anders ist es nur, wenn das Berufungsgericht das ausdrücklich zugelassen hat.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 27.01.2017, 60 Cg 116/07f-229
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.04.2017, 16 R 49/17v-238
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.502 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Geschäftszahl
5Ob110/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Pertei M***** N*****, vertreten durch die Kueß & Beetz Rechtsanwälte Partnerschaft OG, Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 201.679 EUR sA und Feststellung (3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse [richtig:] 74.376 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2017, GZ 16 R 49/17v-238, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2017, GZ 60 Cg 116/07f-229, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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