Bindet ein Urteil ohne Beweisaufnahme auch spätere Verfahren?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Ein Urteil, das nur auf einer Erklärung der Parteien beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrunde liegt, ist genauso rechtskräftig wie ein Urteil nach einem vollen Verfahren. Es entfaltet daher dieselbe Bindungswirkung für spätere Verfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 24.07.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrundeliegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache wird durch alle Entscheidungen begründet, denen im selben Umfang wie den (allen) inländischen Zivilurteilen Feststellungswirkung zukommt.OGH 8 ObA 62/11t, 29.09.2011
- Wesentlich für eine solche Bindung ist jedoch, ob der von der Parteidisposition (zB Anerkenntnis) umfasste Anspruch auch die Hauptfrage darstellte, die im Folgeprozess Vorfrage ist, weil nur die Haupt-, nicht aber eine Vorfragenbeurteilung des Vorprozesses bindet.OGH 2 Ob 161/06z, 01.02.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120239 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 1 Ob 8/24v, 24.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/18t, 23.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 42/17k, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 185/16h, 26.09.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 394
- ZPO § 395
- ZPO § 396 · Versäumungsurteil
- ZPO § 411
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