Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 125/17v

Worum es ging: Kann meine Eigentumswohnung auf zwei Grundstücken zugleich liegen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wohnungseigentum ist ein dingliches Recht am Miteigentum an einer einzelnen im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft. Ihr Wohnungseigentumsobjekt muss ein Teil genau dieser Liegenschaft sein. Ein und derselbe Miteigentumsanteil kann sich nicht gleichzeitig auf mehrere Liegenschaften erstrecken.

Nein. Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts im Akt lag. Eine Urkunde, die Sie erst mit dem Rechtsmittel vorlegen, bleibt unbeachtet.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Wohnungseigentum kann nur am gesamten Grundbuchskörper begründet werden; dieser ist die Liegenschaft im Sinn des Gesetzes. Es ist nicht nötig, dass alle Grundstücke dieses Körpers bebaut sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 3 GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 2

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.515 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob125/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Günther Z*****, 2. W*****, 3. Walerius N*****, 4. Margarethe N*****, alle vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. Mai 2017, AZ 1 R 41/17x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 13. Februar 2017, TZ 303/2017 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail