OGH 5 Ob 89/17z
Worum es ging: Haftet der Geschäftsinhaber, wenn ich im Laden stürze?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Ja, wenn die Gefahr aus dem Geschäftsbetrieb stammt und bei gebotener Sorgfalt erkennbar war. Der Inhaber eines Geschäfts, das jedem offensteht, muss solche Gefahrenquellen ausschalten. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; sie endet dort, wo Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar sind.
Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Freistadt, 14.07.2016, 2 C 1318/14s-35
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.01.2017, 32 R 107/16k-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ZPO § 508 ZPO § 52
Entscheidungstext
39 Absätze, 17.074 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Geschäftszahl
5Ob89/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J***** Z*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer, Mag. Markus Klepp, LL.M. (LSE), Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei
S*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen 9.718,66 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2017, GZ 32 R 107/16k-39, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Teil-Zwischenurteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 14. Juli 2016, GZ 2 C 1318/14s-35, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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