Zum Inhalt springen

Haftet ein Geschäft, wenn ich dort ausrutsche?

günstig für Kunde betrifft Kunden, Geschäftsinhaber, Konsumenten, Unternehmer
Ja, wenn die Gefahr aus dem Geschäftsbetrieb stammt und bei gebotener Sorgfalt erkennbar war. Der Inhaber eines Geschäfts, das jedem offensteht, muss solche Gefahrenquellen ausschalten. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; sie endet dort, wo Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Der Inhaber eines Geschäftes, in das jedermann der Zutritt offensteht, muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (vgl JBl 1967,34).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 23.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Sturz im Geschäft und Haftung
Schadenersatz · Sicherheit im Geschäftslokal
Schadenersatz · Sturz vor einem Geschäft und Haftung
Schadenersatz · Verkehrssicherungspflicht auf eigenem Grund
Schadenersatz · Pflichten vor dem Vertragsabschluss