Haftet ein Geschäft, wenn ich dort ausrutsche?
günstig für Kunde betrifft Kunden, Geschäftsinhaber, Konsumenten, Unternehmer
Ja, wenn die Gefahr aus dem Geschäftsbetrieb stammt und bei gebotener Sorgfalt erkennbar war. Der Inhaber eines Geschäfts, das jedem offensteht, muss solche Gefahrenquellen ausschalten. Diese Pflicht darf aber nicht überspannt werden; sie endet dort, wo Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht mehr zumutbar sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Der Inhaber eines Geschäftes, in das jedermann der Zutritt offensteht, muss alle Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten. Die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzt voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle für die Allgemeinheit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (vgl JBl 1967,34).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Grundsätze gelten auch für den Veranstalter (hier: Verein) eines Balls in einem Gasthaus.OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019
- Stur auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums.OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019
- Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox.OGH 1 Ob 143/16k, 30.08.2016
- Sturz aufgrund einer Lacke im Supermarkt.OGH 10 Ob 53/15i, 22.10.2015
- Hier: Verpflichtung einer Bank, bei Barauszahlung höherer Beträge an Kunden Gefahrenquellen auszuschalten.OGH 3 Ob 252/07s, 19.12.2007
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Eine Bank ist grundsätzlich verpflichtet, die diskrete Auszahlung hoher Geldbeträge zu ermöglichen; der Vorwurf fehlender Sichtschutzeinrichtungen kann nur nach einer entsprechenden Güterabwägung näher geprüft werden.OGH 6 Ob 77/05z, 23.06.2005
- Hier: Umstürzen eines am Gehsteig zu Werbezwecken aufgestellten Verkaufsständers.OGH 1 Ob 34/05i, 12.04.2005
- Diese Pflicht darf allerdings auch bei der Vertragshaftung nicht überspannt werden; sie wird durch die Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr begrenzt.OGH 1 Ob 34/05i, 12.04.2005
- Die vor- bzw nachvertragliche Sorgfaltspflicht kann sich auch auf den (nicht im Eigentum des Geschäftsinhabers stehenden) Gehsteigbereich direkt vor dem Geschäftseingang erstrecken.OGH 3 Ob 160/04g, 20.10.2004
- Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche.OGH 7 Ob 51/00a, 29.03.2000
- Hier: Sturz eines alkoholisierten Gastes über eine nicht ausreichend gesicherte Kellerstiege.OGH 8 Ob 650/88, 22.09.1988
- Ausrutschen auf einer Weinbeere bei einem Obststand.OGH 2 Ob 541/81, 15.12.1981
- Entstehen von Sorgfaltspflichten mit Aufnahme des vorvertraglichen Kontaktes.OGH 5 Ob 535/76, 11.05.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 5 Ob 82/19y, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 221/18w, 27.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 58/18x, 27.02.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 89/17z, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/17z, 04.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 158/16s, 27.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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