Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 157/17z

Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Ja. Erfasst ist jeder Wechsel des bestimmenden Einflusses in der mietenden Gesellschaft, gleichgültig ob er von innen oder von außen kommt. Der Einfluss muss gesellschaftsrechtlich begründet sein, kann aber auch bloß mittelbar über dazwischengeschaltete Gesellschaften bestehen.

Ja. Die Pflicht, dem Vermieter eine Änderung der Machtverhältnisse in der Mietergesellschaft anzuzeigen, dient dem Schutz des Vermieters. Verletzen die vertretungsbefugten Organe diese Pflicht schuldhaft, haften sie persönlich, soweit der Vermieter von der Gesellschaft nicht voll befriedigt wird. Die Anzeigepflicht ist unbefristet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 MRG § 12 MRG § 12a MRG § 37

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.511 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

5Ob157/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin P* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Reidlinger Schatzmann Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die Antragsgegnerin W* AG, *, vertreten durch Nistelberger & Parz Rechtsanwälte OG, Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12a MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2017, GZ 39 R 308/16g-14, mit dem der Teilsachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. August 2016, GZ 47 Msch 15/15d-10 (47 Msch 16/15a, 47 Msch 17/15y), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail