OGH 1 Ob 135/17k
Worum es ging: Was gehört bei der Scheidung zum Unternehmen meines Partners?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidend ist zunächst, ob die Sache dem Unternehmen als Zubehör dient. Lässt sich so keine klare Abgrenzung treffen, können hilfsweise die steuerlichen Bewertungsvorschriften herangezogen werden. Das ist wichtig, weil Unternehmen bei der Aufteilung nach der Scheidung ausgenommen sind.
Ja. Ein Haus verliert seine Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, dass es auch dem Betrieb oder dem Beruf eines Ehegatten dient. Es unterliegt daher der Aufteilung. Nur ein Gebäudeteil, der eindeutig vom Wohnbereich abgegrenzt ist und zum Unternehmen gehört, bleibt ausgenommen.
Ob ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, hängt davon ab, wofür es der Eigentümer bestimmt hat. Entscheidend ist diese Widmung für Zwecke des Unternehmens. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der andere Ehepartner das Unternehmen betreibt.
Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, bleiben bei der Aufteilung außer Betracht. Sie werden aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden.
Gehört Ihnen beiden eine Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung und der Betrieb eines Ehegatten befinden, wird nur der Teil aufgeteilt, der auf die Wohnung entfällt. Bekommt der Ehegatte mit dem Betrieb auch den Wohnanteil des anderen, bleibt der betrieblich genutzte Anteil dennoch im gemeinsamen Eigentum. Dieses Miteigentum lässt sich nur mit einer Teilungsklage auflösen.
Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.
Ja. Vermögen, das einem Unternehmen gewidmet war, fällt in die Aufteilung, wenn das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, auf den es ankommt, gar nicht mehr bestanden hat, etwa weil es schon stillgelegt war. Dann zählen zum Beispiel die dazugehörigen Liegenschaften zur Aufteilungsmasse.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 17.02.2017, 23 Fam 17/13a-80
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.05.2017, 43 R 206/17p-96
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
1Ob135/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E***** A*****, vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner Ing. R***** A*****, vertreten durch die Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2017, GZ 43 R 206/17p-96, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 17. Februar 2017, GZ 23 Fam 17/13a-80, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
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