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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2017

OGH 8 ObA 17/17h

Worum es ging: Genügt es, wenn ich Unterlagen vorlege statt etwas vorzubringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.

Ja. Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Vertretung der Arbeitnehmer. Diese Befugnis wurde ihm bereits 1957 zuerkannt und gilt bis heute weiter.

Die kollektivvertragsfähigen Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können ein besonderes Feststellungsverfahren führen. Für die Apotheken sind das der Pharmazeutische Reichsverband auf Arbeitnehmerseite und der Österreichische Apothekerverband auf Arbeitgeberseite.

Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.

Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.

Der Antrag muss ein Recht betreffen, das nicht von bestimmten einzelnen Personen abhängt. Es genügt die Behauptung, dass die Frage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Bedeutung hat; diese Behauptung wird nicht weiter überprüft, und die Gegenseite kann dazu nur rechtliche Argumente vorbringen.

Ein Feststellungsantrag setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Recht oder ein Rechtsverhältnis strittig ist. Streiten Sie dagegen nur darüber, wie sich der Sachverhalt zugetragen hat, wird der Antrag abgewiesen.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 54 ZPO § 228

Entscheidungstext

43 Absätze, 12.237 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Geschäftszahl

8ObA17/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz, RechtsanwältInnenGmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Wirtschaftskammer Österreich Fachverband des G*****, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass bei jeder Unterschreitung der im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in der Fassung 2014 vorgesehenen Mindestruhedauer von zehn Stunden ein 100%iger Zuschlag zu bezahlen ist, wenn für das Ausmaß der Unterschreitung keine Ersatzruhe, im Sinn von bezahlter, aber nicht gearbeiteter Arbeitszeit, gewährt worden ist, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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