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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2017 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 214/17b

Worum es ging: Brauche ich ein eigenes Interesse für einen Feststellungsantrag im laufenden Verfahren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch für einen Antrag, mit dem Sie während des Prozesses eine Rechtsfrage feststellen lassen wollen, müssen Sie ein Interesse an dieser Feststellung haben. Fehlt es, wird der Antrag mit Urteil abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.

Nein. Haben Sie den vorformulierten Mustervertrag selbst in die Verhandlungen eingebracht, können Sie sich später nicht darauf berufen, er benachteilige Sie grob. Einzelne Klauseln können aber trotzdem unwirksam sein, wenn sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 869 ABGB § 879 ABGB § 914 ZPO § 236 ZPO § 393 ZPO § 40 ZPO § 477 ZPO § 510

Entscheidungstext

95 Absätze, 33.044 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Geschäftszahl

1Ob214/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** KG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch die AnwaltGmbH Rinner Teuchtmann, Linz, wegen 48.935,36 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juli 2017, GZ 2 R 23/17x-38, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 27. Oktober 2016, GZ 4 C 670/15y-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Begehren, es werde festgestellt, dass die Vertragsklausel Punkt VII/2. letzter Absatz des Bestandvertrags vom 24. Juli bzw 28. Juli 2009 insofern für unwirksam erklärt bzw festgestellt wird, als hiedurch die Kosten laut Position Nr 70600 der Betriebskostenabrechnung erfasst sind (Kosten der Gesellschaft/Sachkosten/Centermanagement und technisches Facilitymanagement), wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.234,04 EUR (darin 4.904 EUR Barauslagen und 888,34 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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