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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 59/17k

Worum es ging: Gilt eine unzulässige Betriebsvereinbarung trotzdem für mich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Halten sich sowohl der Arbeitgeber als auch die gesamte Belegschaft erkennbar an eine an sich unzulässige Betriebsvereinbarung, ist von einer stillschweigenden Unterwerfung auszugehen. Ihr Inhalt wird dann Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, und zwar in vollem Umfang.

Auf Ansprüche, die Ihnen zwingend zustehen, können Sie während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichten. Sie können sich darüber aber vergleichen, wenn damit strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Ein solcher Vergleich lässt sich nur nach den allgemeinen Regeln anfechten.

Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.

Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1056 ABGB § 1380 ABGB § 863 ABGB § 914 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 23a ArbVG § 29 EStG 1988 § 3 ZPO § 52

Entscheidungstext

77 Absätze, 29.047 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

8ObA59/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Schlick und Günter Hintersteiner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Berger Ettel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.000 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2017, GZ 10 Ra 50/17x-14, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. Februar 2017, GZ 1 Cga 125/16g-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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