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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.01.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 226/17x

Worum es ging: Kann ich einen Beschluss anfechten, der mir nicht schadet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.

Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Sie können eine Entscheidung nur bekämpfen, wenn sie von dem abweicht, was Sie beantragt haben, und zwar zu Ihrem Nachteil. Sonst fehlt Ihnen die Berechtigung zum Rechtsmittel.

Im besonderen Mietverfahren muss nur eine Entscheidung über die Sache selbst in einer bestimmten Form ergehen. Dabei zählt der Inhalt der Entscheidung und nicht ihre Bezeichnung. Weist das Gericht Ihren Antrag ab, weil dieser Weg gar nicht offensteht, braucht es diese Form nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 64 AußStrG § 73 AußStrG § 77 MRG § 37 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.530 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Geschäftszahl

5Ob226/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. DI Mag. S* H*, 2. Mag. S* H*, 3. E* S*, 4. Ing. H* H*, 5. G* I*, 6. Mag. A* P*, 7. H* W*, 8. Dr. M* N*, 9. DI G* H*, 6. und 7. Antragsteller vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. W* W*, 2. DI Mag. Dr. I* D*, 3. DI S* W*, 4. Mag. D* P*, 5. Mag. K* P*, 6. Mag. E* S*, 7. B* F*, 8. Dr. E* B*, 9. R* R*, 10. Mag. I* K*, 11. H* S*, sowie sämtliche weitere Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 381 KG *, Liegenschaftsadresse K*, wegen §§ 32, 52 Abs 1 Z 9 WEG (hier wegen Abänderung gemäß §§ 72 ff AußStrG), über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Sechst- und des Siebentantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 2017, GZ 40 R 140/17k-49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 16. März 2017, GZ 8 Msch, 6/11i-41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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