OGH 1 Ob 10/18d
Worum es ging: Bekomme ich nach der Scheidung meine Geschenke an den Partner zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht ohne weiteres. Eine Schenkung von unbeweglichem Vermögen, die den Verträgen über das eheliche Vermögen ähnlich ist, lässt sich nicht mit großzügigen Geschenken zu Geburtstagen und Feiertagen vergleichen; die für solche Verträge geltende Auflösung nach der Scheidung ist darauf nicht sinngemäß anzuwenden. Weil das Gesetz Schenkungen klar regelt, kann auch nicht auf die allgemeine Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes zurückgegriffen werden.
Ja. Für das eheliche Gebrauchsvermögen gelten auch dann die Aufteilungsregeln des Ehegesetzes, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben. Dasselbe gilt für die ehelichen Ersparnisse.
Nein. Die Bestimmung des bürgerlichen Rechts über Ehepakte bei einer Scheidung steht der Aufteilung nach dem Ehegesetz nicht entgegen. Das Aufteilungsverfahren nimmt auf diese Bestimmungen gar nicht Bezug.
Gehört ein Gegenstand, den Sie Ihrem Ehegatten geschenkt haben, zur Aufteilungsmasse, können Sie auch im Aufteilungsverfahren einwenden, dass Sie die Schenkung aufheben dürfen. Das Gericht kann diesen Einwand berücksichtigen und den Wert so zuordnen, als hätten Sie einen Beitrag geleistet.
Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat, sind von der Aufteilung bei der Scheidung nicht ausgenommen. Sie fallen daher grundsätzlich in die Aufteilung.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 03.04.2017, 7 Fam 5/13f-150
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.12.2017, 43 R 254/17x-174
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1266 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
1Ob10/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers K* M*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen die Antragsgegnerin I* M*, vertreten durch Mag. Judith Gingerl, Rechtsanwältin in Wien, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2017, GZ 43 R 254/17x-174, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 3. April 2017, GZ 7 Fam 5/13f-150, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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