ABGB § 1266
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wurde ein Geschenk in der Erwartung gemacht, die Ehe werde Bestand haben, kann es unter Umständen widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Geschenks einer Zuwendung im Rahmen von Ehepakten vergleichbar war. Der Widerruf steht dem Ehegatten offen, der an der Scheidung schuldlos oder gleich schuldig ist.
Gehört ein Gegenstand, den Sie Ihrem Ehegatten geschenkt haben, zur Aufteilungsmasse, können Sie auch im Aufteilungsverfahren einwenden, dass Sie die Schenkung aufheben dürfen. Das Gericht kann diesen Einwand berücksichtigen und den Wert so zuordnen, als hätten Sie einen Beitrag geleistet.
Nicht ohne weiteres. Eine Schenkung von unbeweglichem Vermögen, die den Verträgen über das eheliche Vermögen ähnlich ist, lässt sich nicht mit großzügigen Geschenken zu Geburtstagen und Feiertagen vergleichen; die für solche Verträge geltende Auflösung nach der Scheidung ist darauf nicht sinngemäß anzuwenden. Weil das Gesetz Schenkungen klar regelt, kann auch nicht auf die allgemeine Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes zurückgegriffen werden.
Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.
Haben beide Ehegatten durch ihre Arbeitsleistung in gleicher Weise zur Wertsteigerung beigetragen, wird dieser Mehrwert nach dem Ende der Gütergemeinschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das gilt, solange Sie nichts anderes vereinbart haben. So bekommt der eine nicht auch den Zuwachs, den die Arbeit des anderen bewirkt hat.
Ja. Der Ehegatte, der die vereinbarte Eintragung im Grundbuch seinerzeit unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen. Seine Pflicht, dem anderen das Eigentum wie vereinbart einzuräumen, fällt nicht dadurch weg, dass die Ehepakte später aufgehoben werden. Es geht dabei um die Teilung des gemeinsamen Vermögens.
Vermögenswerte aus einer Gütergemeinschaft, die nicht aufgeteilt werden, fallen bei einer Scheidung wieder unter die eigene gesetzliche Regel für Ehepakte. Hat ein Ehegatte eine ihm geschenkte Liegenschaft in eine Gütergemeinschaft eingebracht und wurde der Verkaufserlös in ein gemeinsames Haus gesteckt, ist das bei der Ausgleichszahlung billigerweise zugunsten beider Seiten zu berücksichtigen. Sonst bliebe die unentgeltliche Zuwendung an den anderen ohne Folgen.
Ja. Für das eheliche Gebrauchsvermögen gelten auch dann die Aufteilungsregeln des Ehegesetzes, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben. Dasselbe gilt für die ehelichen Ersparnisse.
Nein. Die Bestimmung des bürgerlichen Rechts über Ehepakte bei einer Scheidung steht der Aufteilung nach dem Ehegesetz nicht entgegen. Das Aufteilungsverfahren nimmt auf diese Bestimmungen gar nicht Bezug.