Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2018 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 223/17a

Worum es ging: Kann ich gegen einen Übergabsauftrag bis zum Höchstgericht gehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Beim gerichtlichen Auftrag, ein Mietobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übergeben, geht es der Sache nach um eine Räumungspflicht. Solche Verfahren fallen unter die Ausnahme für Bestandsachen, ein außerordentliches Rechtsmittel an das Höchstgericht ist deshalb nicht schon wegen des Streitwerts ausgeschlossen.

Ja. Bei einem befristeten Mietvertrag hat der Übergabsauftrag dieselbe Aufgabe wie die gerichtliche Kündigung. Die Regeln zur Kündigung gelten daher auch für ihn. Die Entscheidung darüber kann ohne Rücksicht auf den Streitwert bis zum Obersten Gerichtshof gebracht werden.

Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.

Wohnen, leben oder arbeiten Sie als Verbraucher im Inland, darf ein Unternehmer Sie nur bei dem Gericht belangen, in dessen Sprengel Ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsort liegt. Dieser Schutz gilt auch beim gerichtlichen Auftrag, den Mietgegenstand zurückzustellen, weil dieser einer Klage gleichsteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 41 KSchG § 14 ZPO § 269 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528 ZPO § 571

Entscheidungstext

29 Absätze, 9.847 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Geschäftszahl

1Ob223/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dr. J* E* K*, gegen den Antragsgegner N* K*, wegen Erlassung eines Übergabeauftrags, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2017, GZ 38 R 253/17b-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. August 2017, GZ 45 C 359/17d-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail