OGH 1 Ob 223/17a
Worum es ging: Kann ich gegen einen Übergabsauftrag bis zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Beim gerichtlichen Auftrag, ein Mietobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übergeben, geht es der Sache nach um eine Räumungspflicht. Solche Verfahren fallen unter die Ausnahme für Bestandsachen, ein außerordentliches Rechtsmittel an das Höchstgericht ist deshalb nicht schon wegen des Streitwerts ausgeschlossen.
Ja. Bei einem befristeten Mietvertrag hat der Übergabsauftrag dieselbe Aufgabe wie die gerichtliche Kündigung. Die Regeln zur Kündigung gelten daher auch für ihn. Die Entscheidung darüber kann ohne Rücksicht auf den Streitwert bis zum Obersten Gerichtshof gebracht werden.
Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.
Wohnen, leben oder arbeiten Sie als Verbraucher im Inland, darf ein Unternehmer Sie nur bei dem Gericht belangen, in dessen Sprengel Ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsort liegt. Dieser Schutz gilt auch beim gerichtlichen Auftrag, den Mietgegenstand zurückzustellen, weil dieser einer Klage gleichsteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.10.2017, 38 R 253/17b-7
Zitierte Paragrafen
JN § 41 KSchG § 14 ZPO § 269 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528 ZPO § 571
Entscheidungstext
29 Absätze, 9.847 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
1Ob223/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dr. J* E* K*, gegen den Antragsgegner N* K*, wegen Erlassung eines Übergabeauftrags, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2017, GZ 38 R 253/17b-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. August 2017, GZ 45 C 359/17d-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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