OGH 9 ObA 39/18b
Worum es ging: Bin ich an mein Zugeständnis vor Gericht gebunden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie im Verfahren ausdrücklich zugestehen, bindet das Gericht; darüber dürfen keine Beweise mehr aufgenommen werden. Nimmt das Gericht dennoch Beweise auf und stellt etwas anderes fest, ist das zwar ein Verfahrensfehler, aber kein erheblicher. Ein Zugeständnis können Sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücknehmen.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Weicht das Erstgericht von etwas ab, das beide Seiten unstrittig gestellt hatten, kann das höhere Gericht das nur berücksichtigen, wenn Sie es ausdrücklich beanstanden. Rügen Sie im Rechtsmittel nur die rechtliche Beurteilung, bleiben die Feststellungen des Erstgerichts maßgeblich.
Liegt kein ausdrückliches Geständnis vor, gehört die Frage, ob eine Tatsache zugestanden wurde, zur Beweiswürdigung. Diese Frage kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgeworfen werden. Auch dass über zugestandene Tatsachen Beweise aufgenommen wurden, ist kein Verfahrensmangel.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Beruft sich die Gegenseite in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen des Gerichts, müssen Sie in Ihrer Antwort widersprechen, wenn diese Feststellungen für Sie nachteilig sind. Das gilt auch, wenn Ihre Rüge gegen die Beweiswürdigung unerledigt geblieben ist. Sonst wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 17.01.2018, 12 Ra 70/17a-53
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
56 Absätze, 23.057 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Geschäftszahl
9ObA39/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Puller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B* E*, vertreten durch Hawel – Eypeltauer – Gigleitner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei v* GmbH, *, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 64.054,01 EUR sA und Feststellung (Streitwert 56.849,52 EUR) über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 23.555,19 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2018, GZ 12 Ra 70/17a-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. August 2017, GZ 9 Cga 10/16i-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.280,02 EUR (darin 546,67 EUR USt) bestimmten Kosten von deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen; die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.177,52 EUR (darin 362,92 EUR USt) bestimmten Kosten von deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).