OGH 5 Ob 86/18k
Worum es ging: Prüft das Grundbuchsgericht beim Vollzug, wem die Sache wirklich gehört?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Beim Vollzug einer bewilligten Eintragung schaut das Gericht nur, ob sie nach dem Stand des Grundbuchs durchführbar ist. Wem das Grundstück in Wahrheit gehört, prüft es nicht. Einwände dagegen gehören in das Rechtsmittel gegen die Bewilligung, nicht in jenes gegen den Vollzug.
Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 06.03.2018, 4 R 321/17f
Zitierte Paragrafen
ASGG § 61 AußStrG § 43 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 102 GBG 1955 § 126 GUG § 13 ZPO § 178
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.583 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob86/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung einer Teilungsklage ob der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Miteigentümerin R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. März 2018, AZ 4 R 321/17f, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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