OGH 9 Ob 36/18m
Worum es ging: Kann ich bekämpfen, dass mein Fall einem anderen Gericht zugewiesen wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Beschlüsse über die Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht sind anfechtbar, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die die Zivilprozessordnung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse zieht. Bei geringen Streitwerten und in bestimmten Fällen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
Nein. Einen Antrag, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie weder auf Ablehnungsgründe noch auf ungünstige oder unrichtige Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisherigen Gerichts stützen. Das gilt für die freiwillige ebenso wie für die notwendige Übertragung.
Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.
Die Ablehnung eines Richters bildet einen eigenen Zwischenstreit. Über dessen Kosten wird nach den Regeln des Ausgangsverfahrens entschieden, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verfahren später ausgeht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 14.03.2018, 12 Nc 4/18f-5
Zitierte Paragrafen
JN § 19 JN § 30 ZPO Art. 41 ZPO § 517 ZPO § 528
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.055 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
9Ob36/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner (Dreiersenat gemäß § 7 Abs 1 Z 2 OGHG), in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ***** R*****, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. ***** F*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. März 2018, GZ 12 Nc 4/18f-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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