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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 Ob 36/18m

Worum es ging: Kann ich bekämpfen, dass mein Fall einem anderen Gericht zugewiesen wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja. Beschlüsse über die Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht sind anfechtbar, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die die Zivilprozessordnung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse zieht. Bei geringen Streitwerten und in bestimmten Fällen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Nein. Einen Antrag, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie weder auf Ablehnungsgründe noch auf ungünstige oder unrichtige Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisherigen Gerichts stützen. Das gilt für die freiwillige ebenso wie für die notwendige Übertragung.

Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.

Die Ablehnung eines Richters bildet einen eigenen Zwischenstreit. Über dessen Kosten wird nach den Regeln des Ausgangsverfahrens entschieden, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verfahren später ausgeht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 19 JN § 30 ZPO Art. 41 ZPO § 517 ZPO § 528

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.055 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Geschäftszahl

9Ob36/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner (Dreiersenat gemäß § 7 Abs 1 Z 2 OGHG), in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ***** R*****, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. ***** F*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. März 2018, GZ 12 Nc 4/18f-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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