OGH 8 ObA 39/18w
Worum es ging: Muss ich jede Anordnung meines Arbeitgebers befolgen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur berechtigte Anordnungen. Ihr Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Ihre ideellen und materiellen Interessen gewahrt bleiben. Stoßen die Interessen aufeinander, ist abzuwägen, besonders vorsichtig bei Weisungen, die Ihre Persönlichkeit betreffen, etwa Ihr äußeres Erscheinungsbild.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Ob eine bestimmte Äußerung gegenüber dem Arbeitgeber schwer genug wiegt, um eine Entlassung zu rechtfertigen, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof sieht darin keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und überprüft die Beurteilung der Vorinstanzen daher nicht.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Ihr höchstpersönlicher Lebensbereich ist der Kern Ihrer Privatsphäre und wird gegen Eingriffe in der Regel geschützt, ohne dass gegenläufige Interessen abgewogen werden. Dazu gehören jedenfalls Ihre Gesundheit, Ihr Sexualleben und Ihr Leben in und mit der Familie.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.03.2018, 15 Ra 15/18w-36
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 AngG Art. 1 § 27 AngG Art. 1 § 6 AngG Art. 1 § 8 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
58 Absätze, 14.125 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
8ObA39/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (Arbeitgeber) und KR Karl Frint (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2018, GZ 15 Ra 15/18w-36, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 43 Cga 68/16b-31, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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