Haftet die Partei für Aussagen ihrer führenden Funktionäre?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, politische Parteien, Funktionäre, Vereine
Ja, für ihre Organe und leitenden Funktionäre haftet eine rechtsfähige politische Partei bei ehrverletzenden Äußerungen. Dazu zählt etwa der Obmann des Abgeordnetenklubs. Für einen einfachen Abgeordneten haftet die Partei dagegen nur, wenn besondere Umstände dazukommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1997)
Eine rechtsfähige politische Partei haftet nach den Grundsätzen der sogenannten "Repräsentantenhaftung" juristischer Personen für ehrenbeleidigende Äußerungen ihrer Organe und leitenden Funktionäre. Zu diesen Personen gehört der Obmann des Abgeordnetenklubs der politischen Partei, nicht aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände der einfache Abgeordnete (im Parlament oder Landtag).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Fraktionsführer in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist als Repräsentant des Parlamentsclubs zu qualifizieren.OGH 4 Ob 135/22i, 31.01.2023
- Soweit § 1330 ABGB deliktische Ansprüche normiert, ist naheliegend, die Zurechnung der Äußerungen von Gehilfen nach § 1315 ABGB zu beurteilen.OGH 6 Ob 203/16w, 22.12.2016
- Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber jedenfalls für seine „Repräsentanten" einzustehen hat.OGH 9 ObA 104/07w, 07.02.2008
- Hier: ÖGB.OGH 6 Ob 249/00m, 23.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 8.
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 7/25z, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 71/23h, 15.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 81/23d, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 45/18k, 30.08.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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