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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 121/18g

Worum es ging: Bin ich als neuer Miteigentümer an alte Vereinbarungen gebunden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die vorgeschriebene Schriftform trifft nur den neu hinzukommenden Miteigentümer; sie ist bereits erfüllt, wenn Sie durch schriftlichen Vertrag in die Stellung Ihres Vorgängers eingetreten sind. Solange ein neuer Miteigentümer den Beitritt zur alten Vereinbarung nicht ablehnt, bleiben die übrigen Miteigentümer gebunden. Erst mit einer Ablehnung wird die Vereinbarung hinfällig.

Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.

Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 34 AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 55 ZPO § 273

Entscheidungstext

28 Absätze, 10.570 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob121/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. K***** F*****, 2. K***** F*****, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. bis 105. die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 28. Februar 2018, GZ 22 R 377/16v-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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