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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2018 · Fall aus Niederösterreich

OGH 4 Ob 183/18t

Worum es ging: Darf ich eine mangelhafte Lieferung einfach zurückweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Sie können die Übernahme einer mangelhaften Sache verweigern, gleich ob der Mangel so schwer wiegt, dass Sie die Aufhebung des Vertrags verlangen könnten, oder ob er nach der Übernahme nur zu einer Verbesserung oder Preisminderung führen würde. Ob das auch bei ganz unwesentlichen Mängeln gilt, ist offen geblieben.

Ja. Wird Ihnen eine mit einem Pfandrecht belastete Sache angeboten, ist das keine ordentliche Erfüllung und Sie dürfen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn Ihre Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt sind, etwa weil die Lastenfreistellung durch einen Treuhänder gesichert ist, und Sie selbst eine Störung zu vertreten haben.

Wenn Ihr Vertragspartner die Erfüllung ausdrücklich verweigert oder sie durch sein Verhalten vereitelt hat, müssen Sie ihm keine Nachfrist mehr setzen. Eine solche Frist wäre sinnlos, und Sie können daher gleich zurücktreten.

Ist Ihr Vertragspartner nicht bereit, den Vertrag auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, brauchen Sie ihm keine Nachfrist zu setzen. Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne noch einmal zuzuwarten.

Nein, wenn die Sache die zugesagten Eigenschaften nicht hat. Solange nicht übergeben wurde und Sie mit der Annahme nicht in Verzug sind, können Sie einer Klage auf den Kaufpreis entgegenhalten, dass nicht ordentlich erfüllt wurde. Dass die Sache der Zusage entspricht, muss dann der Verkäufer beweisen.

Solche Regelwerke fassen zusammen, welche Sorgfalt von einem Unternehmer üblicherweise erwartet wird. Ein Gesetz sind sie nicht, sondern bloß Richtlinien, die als Bestandteil des Vertrags gelten sollen. Für die Beurteilung, ob sorgfältig gearbeitet wurde, haben sie dennoch Gewicht.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Nein, wenn Sie eine Sache nur der Gattung nach gekauft haben. Bei Vertragsabschluss steht noch nicht fest, welches Stück geliefert wird, ein Irrtum über dessen Eigenschaften ist daher nicht denkbar. Etwas anderes gilt nur, wenn die ganze Gattung denselben Mangel aufweist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 918 ABGB § 932 ZPO § 502 ZPO § 508

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.344 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Geschäftszahl

4Ob183/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „I*****ges.m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Markus Freilinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** E*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in Mistelbach, wegen zuletzt 6.011,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 8. Mai 2018, GZ 21 R 79/18t-26, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 29. Jänner 2018, GZ 12 C 1964/16p-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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