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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 165/18k

Worum es ging: Darf das Gericht die Scheidung aussprechen und die Schuldfrage offenlassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wird die Scheidung nach langer Trennung begehrt und beantragt der andere Teil den Ausspruch des Verschuldens, darf über die Scheidung allein kein Teilurteil ergehen. Sonst wäre der Unterhalt des beklagten Ehegatten gefährdet, der wie in aufrechter Ehe weiterlaufen soll.

Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.

Ein Urteil widerspricht dem Akt nur dann, wenn die Beweisergebnisse bei ihrer Darstellung falsch wiedergegeben wurden. Der Fehler muss aus den Akten erkennbar und behebbar sein. Andere Fehler zählen als Grund für die Revision nicht.

Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Die Scheidung selbst kann rechtskräftig werden, obwohl über das Verschulden noch nicht endgültig entschieden ist. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens muss allerdings irgendein Verschulden des Beklagten angenommen werden, damit die Ehe überhaupt geschieden werden kann.

Haben Sie im Scheidungsverfahren erwirkt, dass das Alleinverschulden des anderen an der Zerrüttung ausgesprochen wird, sind Sie unterhaltsrechtlich so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschieden. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Zum Unterhalt gehört grundsätzlich auch das Wohnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 94 ZPO § 235 ZPO § 508a ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.311 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Geschäftszahl

6Ob165/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B* G*, vertreten durch Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei K* G*, vertreten durch die Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2018, GZ 43 R 261/18b-88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 402 Abs 4 und 78 EO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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