Zählt für die Rechtskraft nur der Urteilsspruch?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.01.2026 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: negative Feststellungsklage hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Umstände und Verjährung.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Dies gilt auch, wenn die Forderung im Fall der Verjährung zwar nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann, aber nicht vollständig untergeht, sondern als Naturalobligation bestehen bleibt.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Es ist nicht erforderlich, den Rechtsgrund für das Erlöschen einer vollstreckbaren Forderung in den Spruch aufzunehmen; auch dann nicht, wenn hilfsweise mehrere Rechtsgründe geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- Hier: Scheidungsbeschluss.OGH 10 ObS 108/23i, 12.03.2024
- Hier: Zur Bindungswirkung eines Räumungsurteils.OGH 1 Ob 94/23i, 27.06.2023
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- Hier: Verfahren über das Erbrecht.OGH 2 Ob 122/20k, 18.12.2020
- Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren.OGH 2 Ob 122/20k, 18.12.2020
- Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden.OGH 1 Ob 47/17v, 29.03.2017
- Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten.OGH 2 Ob 167/10p, 17.02.2011
- Hier: Da ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten nur in Frage kommt, wenn die Partei im Vorprozess verliert, ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten.OGH 7 Ob 159/07v, 28.11.2007
- Maßgebend ist daher, ob die im Vorprozess getroffenen Feststellungen für das Ergebnis der dort gefällten Entscheidung notwendig waren oder ob auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahmen das gleiche Prozessergebnis erzielt worden wäre.OGH 4 Ob 252/03t, 20.01.2004
- Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen.OGH 8 Ob 85/03p, 16.10.2003
- Da Gegenstand des Vorprozesses die Frage war, ob die Kündigungen aus einem verpönten Motiv erfolgten, kommt daher den Tatsachenfeststellungen über die der Kündigung zugrunde liegenden Beweggründe der Beklagten bindende Wirkung zu, wobei sich diese Bindung wegen des untrennbaren Zusammenhangs nicht nur auf die Feststellungen über das Bestehen eines verpönten Motivs sondern auch auf jene über das Nichtbestehen des von der Beklagten behaupteten Motivs beziehen muss.OGH 9 ObA 1/03t, 21.05.2003
- Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, sind für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig.OGH 9 ObA 1/03t, 21.05.2003
- Eine Bindung bloß an die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung, womit die Vorfrage der Erfüllung der Wartezeit behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht.OGH 10 ObS 176/02h, 18.06.2002
- Die Gründe der Entscheidung bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen. Den Klagegrund definieren jedoch häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen, ohne deren Lösung eine Entscheidung über das Klagebegehren nicht möglich wäre.OGH 3 Ob 150/98z, 24.11.1999
- Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft (jedenfalls) so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig sind.OGH 2 Ob 141/98v, 02.07.1998
- Die materielle Rechtskraft muss sich innerhalb ihrer objektiven Grenzen jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen lässt.OGH 1 Ob 200/97m, 27.08.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 68.
- OGH 18 ONc 4/25w, 30.01.2026
- OGH 5 Ob 141/25h, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 153/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 151/25i, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 151/24z, 12.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 131/23k, 02.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 108/23i, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 64/23k, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 103/22s, 26.01.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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